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LG Hamburg, 11.03.2016 - 306 S 85/15 |
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- BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus LG Hamburg, 11.03.2016 - 306 S 85/15
Weil die Ersatzpflicht den gesetzlichen Regelfall darstellt und demgemäß der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, sind an die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1995, 446, 447).Insbesondere betrifft das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 eine nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation.
- LG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 16 S 162/09
Zum Gebührenansatz in der Unfallschadenregulierung - Höhe der Geschäftsgebühr - …
Auszug aus LG Hamburg, 11.03.2016 - 306 S 85/15
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zum Zwecke der Rechtsverfolgung ist damit nur dann nicht zweckmäßig, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2010 - 2/16 S 162/09, Rn. 15, zit. n. Juris).
- AG Hamburg-St. Georg, 27.04.2016 - 917 C 121/15
Unfallregulierung
306 S 85/15).